1. Allgemeines:

Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Nebenleistungen, wie Beratungen vor und nach Abschluss, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Auf die Anerkennung unseres Eigentumsvorbehalts durch Entgegennahme unserer Ware wird ausdrücklich hingewiesen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen - insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

2. Preise, Zahlungsbedingungen:

Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise samt eventuellen Preiszuschlägen, die im Zeitpunkt der Lieferung gültig sind. Versicherungskosten trägt der Käufer. Wenn sich im Preis eingeschlossene Nebenkosten, wie etwa Frachten oder sonstige Abgaben und Kosten, nach Absendung der Bestellungsannahme erhöhen oder neu entstehen, gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
Zahlungen haben unter Ausschluss von Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungskonditionen zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12 % in Anrechnung gebracht. Darüber hinaus ist der Käufer, der mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, insbesondere auch zum Ersatz, der durch seine Säumigkeit verursachten vor- und außergerichtlichen Be- und Eintreibungskosten, insbesondere von Mahn- und Inkassospesen, verpflichtet. Zahlungen werden immer zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf das Kapital angerechnet. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Auch sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Außerdem können wir die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen sowie deren Rückübertragung auf Kosten des Käufers verlangen. Ferner können wir die dem Käufer erteilte Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 3 widerrufen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den vorstehenden Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

3. Eigentumsvorbehalt:

a) Alle unsere Warenlieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware durch den Besteller erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die hieraus resultierenden Forderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer (Veräußerungserlös u.dgl.). Diese Forderungen gelten daher sofort nach ihrer Entstehung bis zur Höhe der uns aus dem Vorbehaltsverkauf zustehenden Forderungen als unwiderruflich an uns abgetreten.
c) Der Besteller ist nicht zur unentgeltlichen Weitergabe der Vorbehaltsware berechtigt.
d) Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen alle Informationen zur Durchsetzung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes zu erteilen.

4. Weiterlieferung:

Der Export und Weitertransport nicht ausdrücklich zur Ausfuhr verkaufter Waren durch den Käufer oder dessen Abnehmer bedarf unseres vorherigen Einverständnisses. Auf unser Verlangen ist der Käufer zur Auskunft über den Verbleib bzw. Bestimmungsort der Waren verpflichtet. Sofern es sich bei der Ware um ein Erzeugnis handelt, das gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1973 (BGBl. 332/73) unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der EGKS fällt, ist der Käufer verpflichtet, sich an die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1973 (BGBl. 606/73) zu halten.

5. Abnahme, Versand und Gefahrenübergang:

Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Werk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer.
Sofern bei Abrufaufträgen der Abruf nicht binnen 14 Kalendertagen nach dem vereinbarten Abrufendtermin erfolgt ist, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und kann von uns in Rechnung gestellt werden. Sofern nicht eine Sonderverpackung vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, es sei denn, die Ware wird handelsüblich unverpackt versandt. Für die Verpackung, Schutz- und/oder sonstige Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung.
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

6. Gewährleistung:

Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens ausdrücklich vereinbarter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
Maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lagers. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
Mängelrügen des Käufers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch an uns eingehen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder sind nach unserer Wahl berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. Mängelansprüche verfallen sechs Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.
Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn oder Ersatz solcher Schäden die nicht an der Ware selbstentstanden sind. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

7. Haftung:

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt auch für jegliche Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Lieferungsbehinderung:

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Auslieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder dem von uns beauftragten Spediteur oder Frachtführer eintreten. Die Vertragspartner sind bei ununterbrochener Fortdauer der Behinderung im Zeitraum von mehr als drei Monaten berechtigt, unter Verzicht auf jedweden Schadenersatzanspruch, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Erfüllungsort für die Lieferung und für die Leistung des Kaufpreises ist unser Werk in 8264 Hainersdorf. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile Graz. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart, nicht aber das UN-Kaufrecht.

10. Abänderungen:

Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang rechtswirksam.
Nebenabreden sowie vertragliche Änderungen oder etwaige mündlich gegebene Zusicherungen bedürfen stets zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. Led & Co helle Köpfe GmbH.

11. Garantie für LED–Komponenten in LED & Co-Leuchten:

a) Garantiezeitraum

Für Produkte mit einer Nennlebensdauer ≥ 50.000 Betriebsstunden gewährt LED & Co eine Garantie über einen Zeitraum von 5 Jahren entsprechend den Garantiebedingungen. Diese Garantie bezieht sich auf alle LEDModule, LED-Betriebsgeräte und sonstige LED-Komponenten, die in Leuchten eingesetzt sind für die eine Nennlebensdauer ≥ 50.000 Betriebsstunden in den technischen Unterlagen ausgewiesen sind.
Für Produkte mit einer Nennlebensdauer < 50.000 Betriebsstunden gewährt LED & Co eine Garantie über einen Zeitraum von 3 Jahren entsprechend den Garantiebedingungen. Diese Garantie bezieht sich auf alle LEDModule, LED-Betriebsgeräte und sonstige LED-Komponenten, die in Leuchten eingesetzt sind für die eine Nennlebensdauer < 50.000 Betriebsstunden in den technischen Unterlagen ausgewiesen sind.
Der Garantiezeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Installation, jedoch spätestens drei Monate nach der Auslieferung durch LED & Co und nach vollständiger Bezahlung der gelegten Rechnung/en von LED & Co.

b) Garantiebedingungen

Diese Garantie gilt unter den folgenden Bedingungen:
• Die Produkte werden in Übereinstimmung mit den Produktinformationen und Anwendungshinweisen verwendet
• Das Produkt wird keinen mechanischen Belastungen ausgesetzt
• Grenzwerte für Temperaturen und Spannungen dürfen nicht überschritten werden
• Diese Garantie erfasst ausschließlich Produktausfälle, die durch Material-, Konstruktions- oder Produktionsfehler verursacht wurden
• Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Mortalität oberhalb der Nennausfallrate von 0,5% pro 1.000 Betriebsstunden. Ein Lichtstromrückgang ist bis zu einem Wert von 1% pro 1.000 Betriebsstunden normal und deshalb kein Grund für die Inanspruchnahme der Garantie
• Beim Ersatz von LED-Modulen kann es wegen nutzungsbedingter Veränderung des Lichtstroms von betriebenen LED-Modulen und im Zuge des technischen Fortschritts zu Abweichungen in den Lichteigenschaften kommen
• Die angegebene Lebensdauer wird erreicht, wenn die Leuchten in Übereinstimmung mit den vom Hersteller vorgegebenen Bedingungen, den zugrundeliegenden Normen und den geltenden Vorschriften betrieben werden
• Diese Garantie erfasst alle relevanten Lieferungen nach dem 01.06.2012, jedoch keine Tunnelleuchten.
Diese Garantie erlischt, wenn an LED-Leuchten und LED-Modulen Änderungen oder Instandsetzungen ohne vorherige schriftliche Freigabe von LED & Co vorgenommen werden.

c) Garantieleistungen

Bei Ausfällen, welche die Nennausfallrate überschreiten, behält sich LED & CO vor, die defekten Komponenten zu reparieren, Ersatzprodukte zu liefern oder dem Kunden defekte Komponenten gutzuschreiben.
Alle im Zusammenhang mit der Garantieleistung anfallenden Nebenkosten (z.B. für die De- und Neumontage, den Versand des fehlerhaften Produkts, Entsorgung, Fahr- und Wegezeiten, Hebevorrichtungen und Gerüste) gehen zu Lasten des Kunden. Andere Kosten, welche z.B. durch den Ausfall der Installation verursacht werden oder sonstige Schäden sowie Folgeschäden sind von dieser Garantie nicht erfasst.
Garantieleistungen werden von LED & Co solange erbracht, bis der Garantiezeitraum der Ursprungslieferung erschöpft ist. Die an LED & Co zurückgegebenen Komponenten oder Produkte wechseln im Garantiefall in das Eigentum von LED & Co.
d) Geltendmachung des Garantieanspruchs
Der Garantieanspruch kann von jedermann gegen Vorlage der auf ihn ausgestellten Rechnung für die oben beschriebenen Produkte, welche in einem Land der Europäischen Gemeinschaft, in der Türkei, in Kroatien, in Mazedonien, in der Schweiz und in Norwegen installiert sind, geltend gemacht werden.
Der Garantieanspruch ist unmittelbar nach Auftreten eines Defekts durch schriftliche Mitteilung der Registrierungsnummer/Rechnungsnummer bei
LED & Co helle Köpfe GmbH
A-8264 Hainersdorf 80
bekanntzugeben.

LED & Co behält sich vor, die Gültigkeit des Garantieanspruchs gemäß den Garantiebedingungen zu überprüfen. Diese Garantie schränkt die vertraglichen oder gesetzlichen Anspruche des Käufers, die er gemäß den jeweiligen Bestimmungen gegen den Verkäufer oder den Hersteller geltend machen kann, nicht ein.

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